#Unechte #Formvorschrift: §2 Abs. 1 S. 1 #NachwG:
Der #Arbeitgeber hat #spätestens einen #Monat NACH dem #vereinbarten #Beginn des #Arbeitsverhältnisses die #wesentlichen #Vertragsbedingungen #schriftlich #niederzulegen, die #Niederschrift zu #unterzeichnen und dem #Arbeitnehmer auszuhändigen.
#Verstoß ohne #Rechtsfolge.
Wird in der #Regel auch nicht #eingeklagt, weil im #bestehenden #Arbeitsverhältnis kaum #arbeitsrechtlich #geklagt wird.
#Arbeitsvertragsrecht, #Körner, 06.05.21