Der #Begriff des #Scheinselbstständigen ist kein #Rechtsbegriff
#Scheinselbstständigkeit dient im #Sinn eines #Hinweises dafür, die #Unterscheidung zwischen #Arbeitnehmer und #Selbstständiger zu #berücksichtigen, und dazu, dass die #Bezeichnung auf einen #Lebenssachverhalt verweist
#falsa #demonstratio #non #nocet;
§611a S. 5 #BGB Für die #Feststellung, ob ein #Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine #Gesamtbetrachtung aller #Umstände vorzunehmen
#Vorlesung #Arbeitsvertragsrecht #Körner, 6.5.21