Art. 20 Abs. 4 GG
#Widerstandsrecht
#Problem: Um zum #Widerstand #befugt zu sein, müsste ein #öffentliches #Gesetz #vorhanden sein, welches #Widerstand #erlaubt; #Oberste #Gesetzgebung enthielte #Bestimmung, nicht die #oberste zu sein, was ein #Widerspruch ist; #Kant #Metaphysik der #Sitten
1968 #Implementation mit #Notstandsgesetzen ins #Grundgesetz