#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG
#Schutzbereich
#BVerfGE 105, 313, 345 ff.
#Grundgesetz enthält keine #Definition der #Ehe, sondern setzt sie als #Form #menschlichen #Zusammenlebens voraus.
#Gesetzgeber hat #Gestaltungsspielraum #Form & #Inhalt zu #bestimmen. Das #Grundgesetz #gewährleistet das #Institut der #Ehe in der #Ausgestaltung der #herrschenden #gesetzlichen #Regelungen.