§ 7 Abs. 1 S. 1 #Mindesturlaubsgesetz für #Arbeitnehmer
Bei der #zeitlichen #Festlegung des #urlaubs sind die #Urlaubswünsche des #Arbeitnehmers zu #berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer #Berücksichtigung #dringende #betriebliche #Belange oder #Urlaubswünsche #anderer #Arbeitnehmer, die unter #sozialen #Gesichtspunkten den #Vorrang #verdienen, #entgegenstehen.
#Urlaubsplanung #Urlaubswunsch #Urlaub
#Bundesurlaubsgesetz
#Körner #Vorlesung #Arbeitsvertragsrecht 27.05.21