#Übergang zur #Interessenjurisprudenz war #Bedingung der #Möglichkeit der #Entwicklung der #Rechtsdogmatik zu #Folgenorientierung
#Gelingen #begründet durch #negative #Kontingenz als #Sicherheitsäquivalent durch #temporale #Asymmetrisierung
#Folgenorientierung muss als #Amtsprivileg, als #ius #eminens #praktiziert werden, damit #strukturelle #Kontrolle des #Rechtssystems nicht auf ein #Kalkül von #Unrecht zu #Lasten von #Recht #umstellen kann
#Luhmann Soz. #Beobachtung des #Rechts S.28ff