Wenn jemand meint #Steuerzahlung #verweigern zu können, weil er mit #Gewissensgründen nicht #vereinbaren kann, wie die #Steuer #verwendet wird, kann er sich nicht auf seine #Gewissensfreiheit nach #Art. 4 Abs. 1 GG berufen, weil die #Verwendung der #Steuern aus seiner #Steuerzahlung nicht in den #Verantwortungsbereich des #Einzelnen fällt.
Stefan #Muckel, #Vorlesung #Religionsverfassungsrecht, #Einführung in das #Kirchenrecht, 04.05.2021